Für wen kommt ein
Krankentransport
mit dem Taxi in Frage?

Die Beförderung mit einem Taxi kommt für alle Patienten in Frage, die keine akuten Notfallpatienten sind, während des Transportes sitzen können und nicht an einer ansteckenden, meldepflichtigen Krankheit erkrankt sind, des weiteren darf im Zusammenhang mit der Beförderung nicht zu erwarten sein, dass der Patient während des Transportes aufgrund seiner durch die Krankheit bedingten Hilfsbedürftigkeit fachlicher Betreuung durch einen Arzt oder in Krankenpflege und Rettungsdienst ausgebildetes Fachpersonal benötigt.


I. Grundsatz:
vorherige Verordnung des Arztes + vorherige Genehmigung durch Krankenkasse. Sprechen Sie zuerst mit uns, wir helfen gerne weiter.

Verordnung:

Der Arzt verordnet eine Krankenfahrt mit Taxi/Mietwagen, wenn:

  • die Beförderung im Zusammenhang mit einer Krankenkassenleistung zwingend medizinisch notwendig ist.
  • der Patient aus zwingenden medizinischen Gründen nicht mit privatem Kfz oder öffentlichem Verkehrsmittel fahren kann.


Im Notfall (bei Lebensgefahr) oder im Eilfall (Befürchtung schwerer gesundheitlicher Schäden) kann der Arzt auch nachträglich verordnen! Im Eilfall ist auch eine Krankenfahrt mit Taxi/Mietwagen möglich!

Generelle Zulässigkeit für Krankenfahrten-Verordnung ohne Genehmigung durch Krankenkasse:

  • Fahrten zu Krankenkassenleistungen, die stationär erbracht werden (Hin- und Rückfahrt)
  • Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung (im Krankenhaus); muss unter Angabe der Behandlungsdaten unbedingt auf Transportschein angekreuzt sein. Allgemeine Voraussetzung: Verkürzung oder Vermeidung einer voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung
  • Fahrten zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in Vertragsarztpraxis sowie zu Vor- und Nachbehandlung dieser OP (muss unter Angabe des OP-Datums unbedingt auf Transportschein angekreuzt sein)


Ausnahmsweise Zulässigkeit für Krankenfahrten-Verordnung bei folgenden ambulanten Behandlungen

1. Gruppe:
Der Patient wird mit einem grunderkrankungsbedingten Therapieschema behandelt, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist und die Behandlung selbst oder der Krankheitsverlauf beeinträchtigen den Patienten so, dass eine Beförderung zur Verhinderung von lebens- und Gesundheitsgefahren unerlässlich ist. Diese beiden Voraussetzungen sind in der Regel erfüllt bei

  • Fahrten zur Dialysebehandlung
  • Fahrten zur Strahlentherapie
  • Fahrten zur Chemotherapie.

Auch andere Grunderkrankungen können unter diese Regelung fallen
(Beispiele: MS-Patienten, Schlaganfall, Parkinson, chronische Wirbelsäulenschäden usw.).

2. Gruppe:
Der Patient ist mobilitätseingeschränkt und legt
einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG", "BI" oder "H" oder
einen Einstufungsbescheid der Pflegestufen 2 oder 3 vor.

3. Gruppe:
Gleichgestellt der 2. Gruppe sind Patienten – auch ohne Besitz eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises oder Einstufungsbescheides –, die vergleichbar mobilitätsbeeinträchtigt sind und einer längeren ambulanten Behandlung bedürfen.

Immer gilt hier: Die vorherige Genehmigung der Krankenkasse ist unbedingt erforderlich.
Ärztliche Verordnungen sind der Krankenkasse mit dem Genehmigungsantrag frühzeitig vorzulegen. Die Krankenkasse legt Dauer, Art des Beförderungsmittels, Geltung für Hin- und/oder Rückfahrt fest.

II. Zuzahlungsregelung

Neue Zuzahlungsregelung:
Der Patient hat je Fahrt 10% der Beförderungskosten einer verordneten (bei einer genehmigungspflichtigen: und genehmigten) Beförderung - mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro - zu entrichten. Kostet die Fahrt weniger als 5 Euro,
ist der Fahrpreis zu zahlen. Hierbei ist zu beachten dass bei ambulanten Fahrten der Hin- und Rückweg einzeln betrachtet wird.

Belastungsgrenze ab 2004
Infos zur Belastungsgrenze:
Grundsatz: 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Ausnahme: 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt bei chronisch Kranken, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind. Als schwerwiegend chronisch wird eine Erkrankung durch die Krankenkasse festgestellt, wenn sie länger als ein Jahr und mindestens einmal pro Quartal behandelt wurde sowie entweder

  • Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 vorliegt oder
  • ein Behinderungsgrad bzw. eine Erwerbsminderung von 60 % vorliegt oder
  • eine kontinuierliche ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung erforderlich ist, ohne die eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine verminderte Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die Gesundheitsstörung zu erwarten ist.


Überschreiten der Belastungsgrenze:
Patienten, die ihre persönliche Belastungsgrenze erreichen, werden auf Antrag für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen von der Krankenkasse freigestellt. Die Krankenkasse ist verpflichtet, dann eine entsprechende Bescheinigung über das Überschreiten der Belastungsgrenze zu erteilen. Für die Belastungsgrenze sind alle Zuzahlungen, also nicht mehr nur wie bisher die für Arznei- und Verbandsmittel, Fahrkosten und Heilmittel, sondern auch bspw. die
Zuzahlungen im' Krankenhaus, bei stationären Vorsorge- und Reha-Leistungen sowie weitere Hilfsmittel, die bisher unberücksichtigt blieben, einzubeziehen.

Für die Berechnung der Belastungsgrenze ist zu beachten:

  • Für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen/lebenspartner vermindern sich die Bruttoeinnahmen in 2004 um 4347 Euro, für jeden weiteren um 2898 Euro.
  • Davon wiederum eine Ausnahme: bei eigenen Kindern des Patienten oder Kindern des lebens partners sind 3648 Euro bzw. bei Alleinerziehenden 4347 Euro abzuziehen.
  • Beschädigten-Grundrenten nach Bundesversorgungsgesetz u.Ä. werden nicht angerechnet.
  • Für Patienten, die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten oder deren Heimunterbringungskosten von einem Sozialhilfeträger oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden bzw. für Sozialhilfeempfänger ist der sog. Regelsatz für Haushaltsvorstände für die Berechnung der Bruttoeinnahmen maßgeblich.
  • Wegen der Schwierigkeit der Berechnung ist zwingend die Beratung bei der Krankenkasse zu empfehlen, die eine theoretische Berechnung durchzuführen hat.


Die hier enthaltenen Informationen beruhen auf den aktuell vorliegenden Erkenntnissen, wegen der noch unterschiedlichen Auslegung der neuen gesetzlichen Situation erheben sie allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Rechtssicherheit. Insbesondere bietet diese Information keine Rechtsgrundlage für Haftungsansprüche gegen den Herausgeber (Stand 26.01.2004).

Wir sind stets um Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der hier angebotenen Informationen bemüht, können jedoch keine Garantie oder gar Haftung für Schäden materieller oder immaterieller Art, die sich aus dem Gebrauch der hier angebotenen Informationen ergeben, übernehmen.

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