Die Beförderung mit einem Taxi kommt für alle Patienten in Frage, die keine akuten Notfallpatienten sind, während des Transportes sitzen können und nicht an einer ansteckenden, meldepflichtigen Krankheit erkrankt sind, des weiteren darf im Zusammenhang mit der Beförderung nicht zu erwarten sein, dass der Patient während des Transportes aufgrund seiner durch die Krankheit bedingten Hilfsbedürftigkeit fachlicher Betreuung durch einen Arzt oder in Krankenpflege und Rettungsdienst ausgebildetes Fachpersonal benötigt.
I. Grundsatz:
vorherige Verordnung des Arztes + vorherige Genehmigung durch Krankenkasse. Sprechen Sie zuerst mit uns, wir helfen gerne weiter.
Verordnung:
Der Arzt verordnet eine Krankenfahrt mit Taxi/Mietwagen, wenn:
Im Notfall (bei Lebensgefahr) oder im Eilfall (Befürchtung schwerer gesundheitlicher Schäden) kann der Arzt auch nachträglich verordnen! Im Eilfall ist auch eine
Krankenfahrt mit Taxi/Mietwagen möglich!
Generelle Zulässigkeit für Krankenfahrten-Verordnung ohne Genehmigung durch Krankenkasse:
Ausnahmsweise Zulässigkeit für Krankenfahrten-Verordnung bei folgenden ambulanten Behandlungen
1. Gruppe:
Der Patient wird mit einem grunderkrankungsbedingten Therapieschema behandelt, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist und die Behandlung selbst oder der
Krankheitsverlauf beeinträchtigen den Patienten so, dass eine Beförderung zur Verhinderung von lebens- und Gesundheitsgefahren unerlässlich ist. Diese beiden Voraussetzungen sind in der Regel erfüllt
bei
Auch andere Grunderkrankungen können unter diese Regelung fallen
(Beispiele: MS-Patienten, Schlaganfall, Parkinson, chronische Wirbelsäulenschäden usw.).
2. Gruppe:
Der Patient ist mobilitätseingeschränkt und legt
einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG", "BI" oder "H" oder
einen Einstufungsbescheid der Pflegestufen 2 oder 3 vor.
3. Gruppe:
Gleichgestellt der 2. Gruppe sind Patienten – auch ohne Besitz eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises oder Einstufungsbescheides –, die vergleichbar mobilitätsbeeinträchtigt sind und
einer längeren ambulanten Behandlung bedürfen.
Immer gilt hier: Die vorherige Genehmigung der Krankenkasse ist unbedingt erforderlich.
Ärztliche Verordnungen sind der Krankenkasse mit dem Genehmigungsantrag frühzeitig vorzulegen. Die Krankenkasse legt Dauer, Art des Beförderungsmittels, Geltung für Hin- und/oder Rückfahrt
fest.
II. Zuzahlungsregelung
Neue Zuzahlungsregelung:
Der Patient hat je Fahrt 10% der Beförderungskosten einer verordneten (bei einer genehmigungspflichtigen: und genehmigten) Beförderung - mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro - zu
entrichten. Kostet die Fahrt weniger als 5 Euro,
ist der Fahrpreis zu zahlen. Hierbei ist zu beachten dass bei ambulanten Fahrten der Hin- und Rückweg einzeln betrachtet wird.
Belastungsgrenze ab 2004
Infos zur Belastungsgrenze:
Grundsatz: 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Ausnahme: 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt bei chronisch Kranken, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind. Als schwerwiegend chronisch wird eine Erkrankung
durch die Krankenkasse festgestellt, wenn sie länger als ein Jahr und mindestens einmal pro Quartal behandelt wurde sowie entweder
Überschreiten der Belastungsgrenze:
Patienten, die ihre persönliche Belastungsgrenze erreichen, werden auf Antrag für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen von der Krankenkasse freigestellt. Die Krankenkasse ist
verpflichtet, dann eine entsprechende Bescheinigung über das Überschreiten der Belastungsgrenze zu erteilen. Für die Belastungsgrenze sind alle Zuzahlungen, also nicht mehr nur wie bisher die für
Arznei- und Verbandsmittel, Fahrkosten und Heilmittel, sondern auch bspw. die
Zuzahlungen im' Krankenhaus, bei stationären Vorsorge- und Reha-Leistungen sowie weitere Hilfsmittel, die bisher unberücksichtigt blieben, einzubeziehen.
Für die Berechnung der Belastungsgrenze ist zu beachten:
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